Vereinsstatuten von Zero Waste Austria - Verein zur Schonung von Ressourcen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Zero Waste Austria - Verein zur Schonung von Ressourcen“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
● Förderung der Schonung von wertvollen Ressourcen
● Förderung des verantwortungsvollen Umgangs mit Ressourcen
● Förderung der wissenschaftlichen Forschung zur Erlangung von Erkenntnissen für die Schonung von Ressourcen
● Förderung der weltweiten Wahrnehmung und medialen Präsenz des Themas Ressourcenschonung
● Förderung der Kommunikation und Vernetzung zu Gunsten der Ressourcenschonung
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
● Organisation und Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Exkursionen und Diskussionsabenden
● Durchführung von Kommunikationskampagnen und Projektmanagement
● Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
● Einrichtung einer online Bibliothek
● Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
● Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Tonträgern, Katalogen und Infomaterial, Videos und Ratgebern zur Anregung eines ressourcenschonenden Lebensstils
● Veranstaltung von Workshops und Seminaren zur Vermittlung von Beispielen für den schonenden Umgang mit Ressourcen
● Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
● Veranstaltung von Wettbewerben
● Durchführung von und Beteiligung an Forschungsprojekten und Studien
● Bereitstellung von Infrastruktur für Veranstaltungen und Umsetzung von Events zum Thema nachhaltige Gestaltung
● Beratungstätigkeiten
● Produktion und Vertrieb von Produkten, die der Förderung des Vereinszwecks dienen
● Mitgliedschaften für Privatpersonen
● Partnerschaften mit Unternehmen
Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
• sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
• sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden
• Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
• Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
• Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
● Beitrittsgebühren
● Mitgliedsbeiträge
● Spenden
● Einnahmen aus Fundraising
● Einnahmen aus Crowdfunding
● Sammlungen
● Bausteinaktionen
● letztwillige Zuwendungen
● Schenkungen
● Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
● Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
● Sponsoring
● Erträgnisse aus Flohmärkten
● Erträgnisse aus dem Verkauf von Merchandising Produkten
● Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
● Erträgnisse aus dem Verkauf vereinseigener Publikationen sowie von Inseraten in solchen Publikationen
● Werbeeinnahmen und Social Media Tätigkeiten
● Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
● nationale und internationale Förderprojekte
Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in :
1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv durch Arbeitsleistung am Vereinsleben beteiligen. Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das aktive und passive Wahlrecht.
2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch Mitgliedsbeiträge unterstützen.
3. Ehrenamtliche Mitglieder unterstützen den Verein durch ehrenamtliche Mitarbeit. Sie haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste auf einstimmigen Vorschlag des Leitungsorgans von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme wird den Kandidat*innen bekannt gegeben.
3. Außerordentliche Mitglieder können eine Mitgliedschaft über die Homepage von Zero Waste Austria abschließen. Mitgliedschaften werden immer auf ein Jahr abgeschlossen und verlängern sich automatisch, wenn nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf von Seiten des Mitglieds aktiv schriftlich gekündigt wird.
4. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt von ordentlichen Mitgliedern kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leitungsorgan erfolgen.
3. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern das betreffende Mitglied nicht spätestens vier Wochen vor dem Ende des Mitgliedsjahres seinen freiwilligen Austritt schriftlich gegenüber dem Leitungsorgan erklärt.
4. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht (siehe § 15) offen.
8. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
9. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter § 6 Abs. 5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
3. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
4. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die
1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
2. das Leitungsorgan (siehe § 11 bis § 13),
3. die Rechnungsprüfer*innen (siehe § 14) und
4. das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Newsletter oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer*innen berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich (auch per E-Mail) einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt der Obfrau/ dem Obmann ein Dirimierungsrecht zu.
10. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden oder Mitglieder des Leitungsorgans enthoben werden sollen, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. 11. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau/der Obmann oder eine von ihm/ihr damit beauftragte Person. Der/Die Versammlungsleiter*in kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
12. Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen sinngemäß.
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung 2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer*innen
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein
5. Entlastung des Leitungsorgans
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten
§ 11 Leitungsorgan
1. Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2. Das Leitungsorgan wird bei der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsverteilung innerhalb des Leitungsorgans obliegt diesem selbst, Doppelfunktionen sind möglich. Es kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
3. Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Mitglieder des Leitungsorgans jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/ eines Kuratoren/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
4. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Leitungsorgans ist zeitlich unbegrenzt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
5. Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.
6. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Leitungsorgans eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann sich nicht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
7. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
8. Den Vorsitz führt die Obfrau bzw. der Obmann. Wenn diese/r verhindert ist, so führt dessen/deren Stellvertreter*in oder eine von der Obfrau/dem Obmann beauftragte Person den Vorsitz.
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 10) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 11).
10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einzelne Mitglieder des Leitungsorgans entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.
11. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.
12. Abweichend von § 11 Abs. 6 können Sitzungen des Leitungsorgans auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen sinngemäß. Das Leitungsorgan kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Sitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Leitungsorgan in einer selbst erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
13. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Leitungsorgans. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Leitungsorgans ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans
1. Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. In den Wirkungsbereich des Leitungsorgans fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
2.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung.
2.2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2.3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
2.4. Führung der Vereinstätigkeiten gemäß dem Vereinszweck.
2.5. Entwicklung von Vereinspolitik und -programm in Umsetzung der Vereinsziele, Entscheidung über umzusetzende Projekte.
2.6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
2.7 Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins obliegt der Obfrau/ den Obfrauen.
3. Das Leitungsorgan kann eine*n* Geschäftsführer*in mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen und diese*n Geschäftsführer*in rechtsgeschäftlich mit der Vertretung des Vereins bevollmächtigen. Dies ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
4. Bei Gefahr im Verzug ist das Leitungsorgan berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 13 Vertretung des Vereins nach außen
1. Die Obfrau/der Obmann und der/die stellvertretende Obfrau/ Obmann vertreten den Verein nach außen.
2. Das Leitungsorgan ist berechtigt, eine*n Geschäftsführer*in zu bestellen, seine/ihre Funktionsperiode kann bestimmt oder unbestimmt sein. Ist ein*e Geschäftsführer*in bestellt, so übernimmt er/sie nach Maßgabe der Geschäftsordnung Aufgaben des Vorstands, vertritt mit einer Vollmacht den Verein nach außen und berichtet dem Vorstand über die Geschäftsführungsaktivitäten. Mit der Geschäftsführung kann auch ein Mitglied des Leitungsorgans betraut werden.
§ 14 Die Rechnungsprüfung
1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 9, 10 und 111).
4. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht, wobei das Leitungsorgan, ist es selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert das Leitungsorgan dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur*m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Schiedsrichter*innen sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein*e nominierter Schiedsrichter*in das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Leitungsorgan aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen. Sollten für die Schiedsrichter*innen und für
die/den Vorsitzende*n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
3. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO (Zivilprozessordnung).
5. Nennt der/die Antragsgegner*in binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den/die Antragsteller*in keine*n Schiedsrichter*in oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied, so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
1. Der Verein führt den Namen „Zero Waste Austria - Verein zur Schonung von Ressourcen“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
● Förderung der Schonung von wertvollen Ressourcen
● Förderung des verantwortungsvollen Umgangs mit Ressourcen
● Förderung der wissenschaftlichen Forschung zur Erlangung von Erkenntnissen für die Schonung von Ressourcen
● Förderung der weltweiten Wahrnehmung und medialen Präsenz des Themas Ressourcenschonung
● Förderung der Kommunikation und Vernetzung zu Gunsten der Ressourcenschonung
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
● Organisation und Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Exkursionen und Diskussionsabenden
● Durchführung von Kommunikationskampagnen und Projektmanagement
● Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
● Einrichtung einer online Bibliothek
● Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
● Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Tonträgern, Katalogen und Infomaterial, Videos und Ratgebern zur Anregung eines ressourcenschonenden Lebensstils
● Veranstaltung von Workshops und Seminaren zur Vermittlung von Beispielen für den schonenden Umgang mit Ressourcen
● Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
● Veranstaltung von Wettbewerben
● Durchführung von und Beteiligung an Forschungsprojekten und Studien
● Bereitstellung von Infrastruktur für Veranstaltungen und Umsetzung von Events zum Thema nachhaltige Gestaltung
● Beratungstätigkeiten
● Produktion und Vertrieb von Produkten, die der Förderung des Vereinszwecks dienen
● Mitgliedschaften für Privatpersonen
● Partnerschaften mit Unternehmen
Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
• sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
• sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden
• Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
• Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
• Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
● Beitrittsgebühren
● Mitgliedsbeiträge
● Spenden
● Einnahmen aus Fundraising
● Einnahmen aus Crowdfunding
● Sammlungen
● Bausteinaktionen
● letztwillige Zuwendungen
● Schenkungen
● Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
● Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
● Sponsoring
● Erträgnisse aus Flohmärkten
● Erträgnisse aus dem Verkauf von Merchandising Produkten
● Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
● Erträgnisse aus dem Verkauf vereinseigener Publikationen sowie von Inseraten in solchen Publikationen
● Werbeeinnahmen und Social Media Tätigkeiten
● Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
● nationale und internationale Förderprojekte
Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in :
1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv durch Arbeitsleistung am Vereinsleben beteiligen. Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das aktive und passive Wahlrecht.
2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch Mitgliedsbeiträge unterstützen.
3. Ehrenamtliche Mitglieder unterstützen den Verein durch ehrenamtliche Mitarbeit. Sie haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste auf einstimmigen Vorschlag des Leitungsorgans von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme wird den Kandidat*innen bekannt gegeben.
3. Außerordentliche Mitglieder können eine Mitgliedschaft über die Homepage von Zero Waste Austria abschließen. Mitgliedschaften werden immer auf ein Jahr abgeschlossen und verlängern sich automatisch, wenn nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf von Seiten des Mitglieds aktiv schriftlich gekündigt wird.
4. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt von ordentlichen Mitgliedern kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leitungsorgan erfolgen.
3. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern das betreffende Mitglied nicht spätestens vier Wochen vor dem Ende des Mitgliedsjahres seinen freiwilligen Austritt schriftlich gegenüber dem Leitungsorgan erklärt.
4. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht (siehe § 15) offen.
8. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
9. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter § 6 Abs. 5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
3. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
4. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die
1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
2. das Leitungsorgan (siehe § 11 bis § 13),
3. die Rechnungsprüfer*innen (siehe § 14) und
4. das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Newsletter oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer*innen berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich (auch per E-Mail) einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt der Obfrau/ dem Obmann ein Dirimierungsrecht zu.
10. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden oder Mitglieder des Leitungsorgans enthoben werden sollen, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. 11. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau/der Obmann oder eine von ihm/ihr damit beauftragte Person. Der/Die Versammlungsleiter*in kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
12. Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen sinngemäß.
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung 2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer*innen
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein
5. Entlastung des Leitungsorgans
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten
§ 11 Leitungsorgan
1. Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2. Das Leitungsorgan wird bei der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsverteilung innerhalb des Leitungsorgans obliegt diesem selbst, Doppelfunktionen sind möglich. Es kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
3. Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Mitglieder des Leitungsorgans jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/ eines Kuratoren/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
4. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Leitungsorgans ist zeitlich unbegrenzt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
5. Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.
6. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Leitungsorgans eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann sich nicht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
7. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
8. Den Vorsitz führt die Obfrau bzw. der Obmann. Wenn diese/r verhindert ist, so führt dessen/deren Stellvertreter*in oder eine von der Obfrau/dem Obmann beauftragte Person den Vorsitz.
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 10) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 11).
10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einzelne Mitglieder des Leitungsorgans entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.
11. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.
12. Abweichend von § 11 Abs. 6 können Sitzungen des Leitungsorgans auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen sinngemäß. Das Leitungsorgan kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Sitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Leitungsorgan in einer selbst erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
13. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Leitungsorgans. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Leitungsorgans ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans
1. Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. In den Wirkungsbereich des Leitungsorgans fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
2.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung.
2.2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2.3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
2.4. Führung der Vereinstätigkeiten gemäß dem Vereinszweck.
2.5. Entwicklung von Vereinspolitik und -programm in Umsetzung der Vereinsziele, Entscheidung über umzusetzende Projekte.
2.6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
2.7 Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins obliegt der Obfrau/ den Obfrauen.
3. Das Leitungsorgan kann eine*n* Geschäftsführer*in mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen und diese*n Geschäftsführer*in rechtsgeschäftlich mit der Vertretung des Vereins bevollmächtigen. Dies ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
4. Bei Gefahr im Verzug ist das Leitungsorgan berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 13 Vertretung des Vereins nach außen
1. Die Obfrau/der Obmann und der/die stellvertretende Obfrau/ Obmann vertreten den Verein nach außen.
2. Das Leitungsorgan ist berechtigt, eine*n Geschäftsführer*in zu bestellen, seine/ihre Funktionsperiode kann bestimmt oder unbestimmt sein. Ist ein*e Geschäftsführer*in bestellt, so übernimmt er/sie nach Maßgabe der Geschäftsordnung Aufgaben des Vorstands, vertritt mit einer Vollmacht den Verein nach außen und berichtet dem Vorstand über die Geschäftsführungsaktivitäten. Mit der Geschäftsführung kann auch ein Mitglied des Leitungsorgans betraut werden.
§ 14 Die Rechnungsprüfung
1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 9, 10 und 111).
4. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht, wobei das Leitungsorgan, ist es selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert das Leitungsorgan dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur*m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Schiedsrichter*innen sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein*e nominierter Schiedsrichter*in das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Leitungsorgan aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen. Sollten für die Schiedsrichter*innen und für
die/den Vorsitzende*n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
3. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO (Zivilprozessordnung).
5. Nennt der/die Antragsgegner*in binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den/die Antragsteller*in keine*n Schiedsrichter*in oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied, so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Fragen
Bei Fragen zu unseren Vereinsstatuten wende dich bitte an [email protected].